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Förderung & Zuschüsse

Bis zu 4.180 € zuschuss für Ihr barrierefreies bad

Die Pflegekasse beteiligt sich an Ihrem barrierefreien Umbau – mit bis zu 4.180 € je Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Wir sagen Ihnen in einem kostenlosen Gespräch, welche Förderung Ihnen zusteht, und übernehmen den Papierkram.

Ihre Fördermöglichkeiten

Diese zuschüsse lassen sich kombinieren

Pflegekasse (§ 40 SGB XI)

Bis zu 4.180 € Zuschuss je Maßnahme – für alle mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5. Der Betrag muss nicht zurückgezahlt werden.

Mehrere Pflegebedürftige

Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einem Haushalt, erhöht sich der Zuschuss auf bis zu 16.720 € für dieselbe Maßnahme.

KfW – Altersgerecht Umbauen

Zinsgünstiger Kredit (Programm 159) über bis zu 50.000 € je Wohneinheit – auch ohne Pflegegrad nutzbar.

Steuerbonus (§ 35a EStG)

20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr, gehen direkt von Ihrer Steuerschuld ab – für den Eigenanteil.

Wer bekommt den Zuschuss?

Voraussetzungen auf einen blick

Der Zuschuss der Pflegekasse ist an wenige, klare Bedingungen geknüpft. Den wichtigsten Punkt übersehen viele: Der Antrag muss vor dem Umbau gestellt werden. Genau dabei unterstützen wir Sie – mit einem prüffähigen Kostenvoranschlag und allen Unterlagen, die Ihre Pflegekasse braucht.

So kommen Sie an Ihren Zuschuss

In vier schritten zur förderung

1. Kostenlose beratung vor ort

Wir schauen uns Ihr Bad an, klären den Bedarf und prüfen, welche Förderung für Sie infrage kommt – unverbindlich und kostenfrei.

2. Angebot für die pflegekasse

Sie erhalten einen prüffähigen Kostenvoranschlag zum Festpreis – genau in der Form, die Ihre Pflegekasse benötigt.

3. Antrag stellen

Wir stellen alle Unterlagen zusammen und begleiten Sie beim Antrag. Losgelegt wird erst nach der Zusage Ihrer Pflegekasse.

4. Umbau & auszahlung

In der Regel ist Ihr Bad in 1 bis 3 Tagen fertig. Den Zuschuss zahlt die Pflegekasse nach Vorlage der Rechnung aus.

Beispielrechnung

Was am ende für sie übrig bleibt

Barrierefreier Badumbau (Beispiel)9.800 €
Zuschuss der Pflegekasse (§ 40 SGB XI)− 4.180 €
Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)− 1.200 €
Ihr Eigenanteil4.420 €

Unverbindliches Rechenbeispiel. Die tatsächliche Höhe hängt von Umfang, Pflegegrad und Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Wir rechnen Ihnen Ihren Fall im kostenlosen Beratungsgespräch konkret vor.

Häufige fragen zum zuschuss

Aktuell bis zu 4.180 € je Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einem Haushalt, sind für dieselbe Maßnahme bis zu 16.720 € möglich. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Für den Zuschuss der Pflegekasse ja – bereits Pflegegrad 1 genügt. Ohne Pflegegrad kommen der KfW-Kredit „Altersgerecht Umbauen“ (Programm 159) und der Steuerbonus nach § 35a EStG infrage.

Ja, das ist der häufigste Fehler. Wird vor der Zusage gebaut, lehnt die Pflegekasse in der Regel ab. Deshalb erhalten Sie von uns rechtzeitig einen prüffähigen Kostenvoranschlag zum Festpreis.

Die Pflegekasse ist zu einer zügigen Entscheidung verpflichtet. In der Praxis liegt die Zusage meist nach zwei bis sechs Wochen vor. Wir melden uns bei Ihnen, sobald der Bescheid da ist.

Ja. Gefördert wird das dauerhaft bewohnte Zuhause – unabhängig davon, ob es Eigentum oder Mietwohnung ist. Sie benötigen lediglich die Zustimmung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters zum Umbau.

Ja. Ändert sich die Pflegesituation und werden dadurch weitere Maßnahmen nötig, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden. Jede Maßnahme wird eigenständig geprüft.

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Wir liefern Ihnen die fachliche Begründung, warum die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert – genau darauf kommt es an.

Noch Fragen zur Förderung?

Wir prüfen Ihren zuschuss – kostenlos und unverbindlich

Ein kurzes Gespräch genügt: Wir sagen Ihnen, welche Förderung Ihnen zusteht, wie hoch Ihr Eigenanteil voraussichtlich ausfällt und was als Nächstes zu tun ist. Den Papierkram übernehmen wir.

Stand der Angaben: August 2026. Alle Beträge und Voraussetzungen geben den aktuellen Rechtsstand wieder, ersetzen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung. Über die Bewilligung entscheidet allein Ihre Pflegekasse im Einzelfall; ein Rechtsanspruch lässt sich aus dieser Seite nicht ableiten.